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Zinsabschlag: Umweg bei Tafelpapieren löst Steuerabzug aus

Lösen Sparer ihre Tafelpapiere (Wertpapiere, die die Anleger selbst verwahren) bei einer inländischen Bank ein, fällt ein auf 35 % erhöhter Zinsabschlag an, der sich auch nicht mit einem eingereichten Freistellungsauftrag umgehen lässt. Der Aufschlag von 5 % im Vergleich zur unbaren Zahlung gilt für alle Zinseinnahmen, die inländische Banken nicht über ein Konto, sondern über den Bankschalter abwickeln. Ab 2009 gibt es nur noch einen einheitlichen Abgeltungssatz von 25 %, die Differenzierung nach dem Zahlungsstrom entfällt. Werden die fälligen Zinsscheine hingegen einem Kreditinstitut jenseits der Grenze vorgelegt, wird der Betrag brutto ausbezahlt. Hier fällt zwar kein Zinsabschlag an, die Kapitaleinnahmen muss der Anleger aber dennoch seinem Finanzamt nachmelden. Insoweit kommt es lediglich zu einer Steuerstundung.

Sparer können den Zinsabschlag aber nicht dadurch umgehen, dass sie einer heimischen Bank den Auftrag geben, die Tafelpapiere für sie im Ausland einzulösen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss das inländische Institut nämlich einen Steuereinbehalt vornehmen und darf nur den Restbetrag und somit 65 % auszahlen. Denn die Bank gilt in diesem Fall als Einlösungsinstitut, selbst wenn sie die Wertpapiere anschließend über die Grenze bringt. Es gibt hier zwar eine gesetzliche Ausnahme, die gilt nach Ansicht der Richter aber nur, wenn Banken selbst Papiere zur Einlösung im Ausland abgeben. Um den Zinsabschlag und ab 2009 die Abgeltungsteuer zu vermeiden, muss der Anleger sich die Kapitalerträge also selbst jenseits der Grenze auszahlen lassen und anschließend in der Steuererklärung deklarieren.

Unterlässt er dies, hinterzieht er die Steuer selbst dann in voller Höhe, wenn zuvor Zinsabschlag von 35 % einbehalten worden ist. Denn es liegt auch dann schon eine strafbare Handlung vor, wenn der Sparer Kapitalerträge verschweigt, weil er sie sonst mit seiner individuellen Progression von über 35 % noch einmal versteuern müsste.

Anleger können sich von der einlösenden Bank eine Steuerbescheinigung über die im Tafelgeschäft kassierten Erträge ausstellen lassen. Auf der Bescheinigung muss das Institut dann angeben, dass es sich nicht um Erlöse aus Konto oder Depot handelt. Daher wollen die Sparer einen solchen Beleg meist nicht. Denn reichen sie diesen beim Finanzamt ein, befürchten sie kritische Rückfragen, woher die Mittel stammen und warum überhaupt die Wahl auf Tafelpapiere gefallen ist.

Information für: alle, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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