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Zeitpunkt der Anteilsübertragung: Besonderheit bei Anteilsveräußerung

Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrags den im Jahr des Vertragsabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis aufgrund eines Wertgutachtens, das im folgenden Jahr erstellt wird, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über, wenn die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht wird.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft mindestens zu 1 % beteiligt war. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung ist in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Anteile nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen sind.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall haben die beiden Vertragsparteien einen vorläufigen Kaufpreis für die Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft festgelegt, weil erst im Folgejahr ein Wertgutachten zwecks Ermittlung des tatsächlich zutreffenden Kaufpreises für die Anteile erstellt werden sollte. Der Besitzübergang der Anteile sollte vereinbarungsgemäß mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Nach Auffassung des BFH war die Übereignung der Aktien durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, so dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags das zivilrechtliche Eigentum noch nicht auf den Erwerber übertragen worden ist. Der BFH verneinte auch den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, da das Risiko einer Wertminderung bis zur Erstellung des Wertgutachtens für die Anteile vom Veräußerer getragen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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