Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen und Getränken: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Insbesondere bei Imbissständen sowie bei Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern") stellt sich immer wieder die Frage, ob die Leistungen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Hierzu hat die Verwaltung folgende Grundsätze aufgestellt, die hoffentlich zu einer abschließenden Klärung der Streitfragen beitragen:

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer gegebenenfalls ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten Leistung abgegeben werden. Eine voll steuerpflichtige Leistung liegt vor, wenn das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Für die Beurteilung, wann dies der Fall ist, hat die Verwaltung bestimmte Kriterien aufgestellt.

Insbesondere die folgenden Gegebenheiten führen stets zu einer voll steuerpflichtigen Leistung, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt:

  • das Zurverfügungstellen von Verzehreinrichtungen (z.B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke oder Stühle); dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt, d.h. die Speisen lediglich "zum Mitnehmen" abgegeben werden;
  • das Servieren der Speisen oder die Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder das Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort;
  • die Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder die Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände.

Folgende Gegebenheiten sind hingegen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich:

  • übliche Nebenleistungen (z.B. Portionieren und Abgabe "über die Verkaufstheke", Verpacken, Anliefern - auch in Einweggeschirr -, Beigabe von Einwegbesteck);
  • Bereitstellung von Papierservietten;
  • Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus;
  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
  • Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);
  • bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne);
  • Erläuterung des Leistungsangebots.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.