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Informationen für Unternehmer

Private Pkw-Nutzung: Umsatz- und Einkommensteuer dürfen abweichen

Nutzen Sie als Unternehmer Ihren betrieblichen Pkw auch privat, können Sie entweder nur den betrieblich genutzten Teil oder den kompletten Wagen Ihrem Unternehmen zuordnen. Im zweiten Fall können Sie erst einmal die gesamte Vorsteuer aus den Kfz-Kosten absetzen und müssen im Gegenzug dann auf den Anteil für Freizeit- und Urlaubsfahrten als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer abführen.

Bei der Gewinnermittlung für die Einkommensteuer ist das anders. Sofern der Anteil für Privatfahrten maximal 49,9 % beträgt, dürfen Sie eine pauschale Rechnung vornehmen. Hierzu müssen Sie monatlich 1 % des Listenpreises als Gewinn verbuchen und dürfen im Gegenzug sämtliche Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen. Diese Rechenweise gilt auch für die Umsatzsteuer, wenn der Pkw voll dem Unternehmensvermögen zugeführt worden ist. Dabei darf der für die Einkommensteuer ermittelte Betrag für die Entnahme jedoch um 20 % gemindert werden, weil in den Fahrzeugkosten auch Beträge ohne Umsatzsteuer wie Kfz-Steuer oder die Versicherungen enthalten sind.

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln ist die Anwendung der Listenpreisregelung für ertragsteuerliche Zwecke nicht zwingend als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kfz-Kosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen vorgenommen werden. Nach der Verwaltungsauffassung müssen Sie bei Anwendung der Listenpreisregelung für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen oder den privaten Fahrtanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermitteln. Dabei handelt es sich aber um ein Wahlrecht und keine Pflicht, so die Kölner Richter.

Beispiel: Ermitteln Sie als Unternehmer oder Freiberufler also den prozentualen Anteil der nicht mit Vorsteuern behafteten Kosten und kommen beispielsweise auf einen Pkw-Aufwand ohne Vorsteuer von 35 %, müssen Sie weniger als Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. Sie können den 1%-Betrag laut Listenpreisregelung nehmen und hiervon 35 % statt der erlaubten 20 % abziehen. Dafür benötigen Sie kein Fahrtenbuch, sondern Sie können diesen Anteil ganz einfach aus der Buchhaltung ermitteln. Sollte das Ergebnis bei 15 % liegen, können Sie hingegen das Angebot des Fiskus annehmen und 20 % abziehen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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