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Jahressteuergesetz 2009: Das ändert sich im Privatbereich

Das Jahressteuergesetz 2009 bringt ein ganzes Bündel an Änderungen für den privaten Bereich. Achtung: Eine Reihe von Änderungen ist bereits rückwirkend für 2008 anzuwenden. Im Einzelnen:

  • Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung bleiben steuerfrei.
  • Die Übungsleiterpauschale von jährlich 2.100 EUR und der Freibetrag von 500 EUR für das Ehrenamt werden grundsätzlich in allen offenen Fällen auch dann gewährt, wenn eine Person im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft in einem anderen EU- oder EWR-Staat nebenberuflich tätig ist.
  • Der Sonderausgabenabzug für Schuldgeld wird auf Einrichtungen innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie deutsche Schulen in Drittländern ausgeweitet. Abziehbar sind 30 % der Aufwendungen und ab 2008 maximal 5.000 EUR im Jahr.
  • Abschluss- und Vertriebskosten, die ein Vermittler einem Riester-Sparer ab 2009 erstattet, gelten als steuerpflichtige Leistung, und zwar unabhängig davon, ob die Provisionserstattung auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder an den Anleger ausgezahlt wird.
  • Bei ab 2009 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgütern verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre, sofern diese etwa über eine private Vermietung Erträge abwerfen. Hierbei muss die bis zum Verkauf geltend gemachte AfA rückgängig gemacht werden.
  • Der negative und positive Progressionsvorbehalt wird ab 2008 bei Einkünften aus anderen EU- und EWR-Staaten ausgeschlossen. Sie bleiben weiterhin steuerfrei, erhöhen aber nicht mehr den Steuersatz für das übrige Einkommen.
  • Die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppeln sich ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf 400 EUR im Kalenderjahr, 100 EUR im Vorauszahlungszeitpunkt und auf 5.000 EUR für eine nachträgliche Erhöhung.
  • Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von zehn Jahren gilt nun auch im Strafrecht für Fälle von schwerer Steuerhinterziehung.
  • Nach der bisher geltenden Regelung wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert ist. Ab 2008 kommt es zu einer Erhöhung für das Ausmaß einer Ertragsminderung von 20 % auf 50 %, ab dem erst ein Erlass in Betracht kommen kann. Der Erlass wird in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 % erlassen.
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