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Informationen für Hausbesitzer

Erbschaftsteuer: Immobilien sind seit Neujahr 2009 "teurer"

Eine Bewertung von Grundbesitz zum aktuellen Marktpreis bringt unter der Erbschaftsteuerreform 2009 unterschiedliche Ergebnisse. Während das schuldenfreie Eigenheim mit bester Lage und Ausstattung deutlich teurer als noch 2008 wird, ist der Anstieg bei Mietimmobilien nicht unbedingt sicher, zumindest aber nicht drastisch.

  • Unbebaute Grundstücke: Der Wert wird wie bisher auch schon durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen Bodenrichtwert ermittelt. Allerdings wird der bisherige Pauschalabschlag von 20 % gestrichen.
  • Ein- und Zweifamilienhäuser: Hier wird der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen. Da dies wohl eher die Ausnahme sein wird, erfolgt der Ansatz zumeist nach den Vorschriften im Bewertungsgesetz und berücksichtigt die erzielbaren Mieten plus Grundstückswert. Das bringt im Schnitt 40 % Aufschlag. Bei besonders üppig ausgestatteten Villen greift ein Sachwertverfahren, das von den Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen nebst Bodenwert ausgeht. Das bringt deutlich höhere Wertansätze als derzeit, wenn es sich um eine schuldenfreie Immobilie mit bester Ausstattung in guter Lage handelt und auch Keller und Dachgeschoss ausgebaut sind.
  • Eigentumswohnungen: Hier kann der Wert eher aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen werden, da diese in genügender Anzahl vorliegen. Gibt es keinen Preisvergleich, erfolgt die Berechnung wie bei Einfamilienhäusern.
  • Selbstgenutzte Häuser und Wohnungen: Diese können Ehepartnern, Kindern oder dem eingetragenen Lebenspartner unabhängig von der Höhe steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Allerdings muss der Neubesitzer das Domizil innerhalb der folgenden zehn Jahre selbst bewohnen und bei Kindern darf die Wohnfläche höchstens 200 qm betragen.
  • Mietobjekte: Mit dem Ertragswertverfahren wird der Wert auf Grundlage des erzielbaren Ertrags ermittelt. Davon gibt es einen pauschalen Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude. Im Ergebnis wird das ohne Berücksichtigung von Schulden im Schnitt rund 25 % höhere Ergebnisse als noch 2008 bringen. Dabei gibt es einen Anspruch auf zinslose Stundung, sofern der Erwerber die hierauf entfallende Erbschaftsteuer nicht aus dem weiteren erworbenen Nachlass oder aus seinem eigenen Vermögen bezahlen kann.
  • Geschäftsgrundstücke: Hier sind die wirtschaftlich erzielbaren Erträge Ausgangsbasis für die Bemessungsgrundlage. Einen Abschlag wie bei Mietshäusern gibt es nicht. Der künftige Effekt ist schwer absehbar, da dies stark vom Einzelfall abhängt und eine Werterhöhung zwischen 0 % und 50 % bringen kann.

Hinweis: Sofern Sie als Hausbesitzer mit dem vom Finanzamt ermittelten Wert nicht einverstanden sind, können Sie geringere Preise jederzeit über ein Gegengutachten belegen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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