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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: Webdesigner gilt steuerrechtlich als Künstler

Ein Selbständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, erzielt Einkünfte auf freiberuflicher Tätigkeit. Damit muss er keine Gewerbesteuer zahlen und auch keine Bilanz aufstellen. Er kann seinen Gewinn vielmehr nach der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Sofern der Webdesigner nebenbei auch noch gewerbliche Einnahmen von maximal 5 % der Gesamtumsätze tätigt, ist das für die Einstufung als Freiberufler unschädlich.

Das Finanzgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Berufsbild des Webdesigners auseinandergesetzt. Generell gehören zu den freiberuflichen Einkünften künstlerische Tätigkeiten. Dabei gibt es jedoch keinen allgemeinen Kunstbegriff. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Kennzeichnend für eine künstlerische Tätigkeit ist die eigenschöpferische Leistung des Künstlers, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen und die neben einer ausreichenden Beherrschung der Technik grundsätzlich eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen muss.

Die Gestaltung von Websites für Auftraggeber ist eigenschöpferisch und damit künstlerisch. Das Berufsbild des Webdesigners kennzeichnet sich dadurch, dass Internetseiten nach Kundenwunsch konzipiert werden. Das Berufsbild ist durch die Verbreitung des Internets neu entstanden und setzt die klassischen Tätigkeiten des Grafik-/Fotodesigners bzw. Layouters fort. Webdesigner gestalten Bildschirmseiten nach ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, meinen die Richter.

Vom Webadministrator unterscheidet sich das Berufsbild des Webdesigners maßgebend dadurch, dass die Aufgabe des Administrators vorrangig darin besteht, die Internetauftritte von Unternehmen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren. Eine derartige technische Prägung der Aufgaben findet sich im Berufsbild des Webdesigners nicht.

Hinweis: Webdesigner sind auch sozialrechtlich Künstler. Für sie besteht damit Abführungspflicht in die Künstlersozialkasse. Das hat den Vorteil, dass diese Einrichtung die Hälfte der Sozialabgaben übernimmt, was ansonsten bei Freiberuflern nicht der Fall ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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