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Werbungskosten: Fahrten zum Sport können absetzbar sein

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Wettkampfaktivitäten erwartet und hierfür bezahlten Sonderurlaub gewährt, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Zwar zählt die Ausübung einer bestimmten Sportart  im Allgemeinen zum Bereich der privaten Lebensführung bzw. der Freizeitgestaltung, aber die sportliche Betätigung kann in Ausnahmefällen dem beruflichen Bereich zugerechnet werden. Das ist der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags zur Teilnahme an Wettkämpfen verpflichtet ist,
  • für die Fehlzeiten bezahlter Sonderurlaub gewährt wird,
  • eine Weigerung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen könnte,
  • die Nicht-Teilnahme in das Arbeitszeugnis einfließen und so das berufliche Fortkommen behindern würde.

Betrieblich veranlasst kann ein sportlicher Wettkampf beispielsweise sein, wenn er der Imagesteigerung des Arbeitgebers dient, der die Erfolge seiner Belegschaft auch PR-mäßig nutzt. Um entsprechende Resultate erzielen zu können, so das FG, sei eine Teilnahme unabdingbar. Diesen Grundsatz hatte dasselbe Gericht bereits zu Aufwendungen eines Tanztrainers für Turnierkleidung aufgestellt.

Als Argument gegenüber dem Finanzamt kommt bei Arbeitnehmern hinzu, dass die sportlichen Aktivitäten auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Gerade dieser Gesichtspunkt ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten. Unter diesem Aspekt hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jüngst auch die Fahrten eines Polizisten zum Dienstsport als Werbungskosten anerkannt.

Hinweis: Werbungskosten liegen grundsätzlich auch dann vor, wenn bei Zahlung ein ungewisser Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Kosten erst einmal als Werbungskosten absetzen. Werden die Fahrten zum Sport oder andere Aufwendungen dann später vom Betrieb als Reisekosten steuerfrei erstattet, erfolgt die erforderliche Korrektur erst im Jahr der Erstattung. Hierzu werden die ersetzten Werbungskosten als steuerpflichtige Lohneinnahmen erfasst.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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