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Grunderwerbsteuer: Keine Steuerbefreiung bei Ausübung eines Vermächtnisses

Hat ein Erblasser durch ein Vermächtnis angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem Grundstück zu bestellen, das je zur Hälfte den beiden anderen Miterben vermacht worden ist,  ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang nicht grunderwerbsteuerfrei, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass es sich weder um einen Grundstückserwerb von Todes wegen noch um den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses handelt. Nach Auffassung des BFH ist das vermachte dingliche Vorkaufsrecht nicht mit einem Kaufrechtsvermächtnis vergleichbar. Begründung: Im Gegensatz zu einem Grundstück bei einem Kaufrechtsvermächtnis hat sich ein dingliches Vorkaufsrecht zuvor nicht im Vermögen des Verstorbenen befunden und ist auch nicht mit dem Tod des Erblassers entstanden.

Hinweis: Sie sollten bestehende Erbregelungen überprüfen und gegebenenfalls - nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater -  ein Vorkaufsrecht zugunsten eines Erben in ein Kaufrechtsvermächtnis umwandeln. Im wirtschaftlichen Ergebnis dürften die Folgen beider Vereinbarungen vergleichbar sein.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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