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Informationen für Freiberufler

Veräußerungsfreibetrag: Keine erneute Berücksichtigung aufgrund fehlerhafter Gewährung durch Finanzamt

Denken Sie gerade darüber nach, Ihren Betrieb zu veräußern oder gar aufzugeben? Dann müssen Sie sich Gedanken machen, ob Sie den Veräußerungsfreibetrag in Anspruch nehmen können und auch wollen. Denn seit 1996 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Freibetrag für Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zusteht. Allerdings haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den Freibetrag in Anspruch nehmen oder ihn - sofern günstiger - für eine spätere Veräußerung/Aufgabe aufsparen möchten. Das Wahlrecht üben Sie entweder durch Antragstellung in der Einkommensteuererklärung oder - falls Sie noch im Unklaren sind - bis spätestens zur Bestandkraft des Einkommensteuerbescheides aus.

Grundvoraussetzung ist die Vollendung des 55. Lebensjahres im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Auf Ihr Alter zum Ende des Veranlagungszeitraums kommt es nicht an. Streckt sich die Betriebsveräußerung/-aufgabe über zwei Veranlagungszeiträume, so steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag (anteilig) auch dann bereits für den ersten Abschnitt zu, wenn Sie das 55. Lebensjahr erst während des zweiten Abschnitts der Veräußerung/Aufgabe vollendet haben. Alternativ erhalten Sie den Freibetrag, wenn Sie vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig werden.

Der Freibetrag beläuft sich auf 45.000 EUR (bis 2003: 51.200 EUR) und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 2003: 154.000 EUR übersteigt.

Beispiel:

Veräußerungsgewinn:     160.000
./. Freibetrag:   45.000  
Kürzung: 160.000  ./. 136.000 24.000 -21.000
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn     139.000

Haben Sie mehrere Betriebe, so fragen Sie sich sicherlich, ob Sie den Freibetrag auf die Betriebe aufteilen können, um ihn optimal nutzen zu können.

Eine Aufteilung auf mehrere Betriebe ist leider selbst dann nicht möglich, wenn der Freibetrag bei einem Betrieb nicht voll ausgenutzt wurde. Dieser Betrag fällt unwiederbringlich weg.

 Beispiel:

Veräußerungsgewinn:   30.000
./. Freibetrag: 45.000  
davon max. 30.000 -30.000
ungenutzter Freibetrag (fällt weg) 15.000  
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn   0

Falls Sie bereits vor 1996 einen Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, steht Ihnen ein weiterer Freibetrag für eine erneute Betriebsveräußerung/ -aufgabe zu. Wie es sich verhält, wenn der Freibetrag zu Unrecht durch das Finanzamt gewährt wurde, hat das Finanzgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Ein Unternehmer hatte bereits 1997 einen Veräußerungsgewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt und einen Veräußerungsfreibetrag in seiner Steuererklärung beantragt. Obwohl er das 55. Lebensjahr nicht vollendet hatte, gewährte das Finanzamt ihm zu Unrecht den Freibetrag. Im Jahr 2003 erzielte der Unternehmer aus einer gewerblichen Beteiligung einen weiteren Veräußerungsgewinn und beantragte erneut den Freibetrag. Da das Finanzamt ihm den Freibetrag zwar zu Unrecht gewährt habe, jedoch den Bescheid nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt habe, sei der Anspruch auf den Freibetrag nicht verbraucht, so die Argumentation des Unternehmers. Dieser Meinung schlossen sich die Richter nicht an, da es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung ankomme. Das Gericht betonte ebenfalls, dass der Freibetrag nicht einkunftsart-, sondern personenbezogen zu berücksichtigen sei.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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