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Betriebseinnahmen: Scheckeinlösung unter Vorbehalt reicht aus

Wird ein Scheck eingelöst, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer Vereinbarung gewährt wurde, muss der Betrag bei der Einnahmenüberschussrechnung bereits als Betriebseinnahme behandelt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Betrag im Folgejahr zurückgezahlt werden muss und dies bereits bei Abgabe der Steuererklärung bekannt ist. Denn es gilt die Abschnittsbesteuerung. Die spätere Belastung würde sich nur im Rahmen der Bilanzierung auswirken.

Dabei haben Sie als Freiberufler auch keine Möglichkeit, auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zu wechseln. Grundsätzlich haben Sie zwar ein Wahlrecht, ob Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder aber durch eine Bilanz ermitteln. Sobald Sie aber einmal eine Wahl getroffen haben, sind Sie hieran gebunden. Ein Wechsel stellt eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart dar.

Die Verbuchung des Schecks mit dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung stellt auch keinen durchlaufenden Posten dar, der sich dann nicht auf den Gewinn auswirken würde. Dies würde voraussetzen, dass Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. Klassisches Beispiel sind hier Gelder auf Notaranderkonten. Nur wenn feststeht, dass es sich bei den vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handelt, ist der Eingang kein Zufluss und ihre Weitergabe keine Ausgabe. Ein Scheck wird aber in eigenem Namen vereinnahmt.

Tipp: Diese ungünstige Steuerregel lässt sich zumindest ausgleichen, wenn es hierdurch im darauffolgenden Jahr zu einem Verlust kommt. Der lässt sich dann nämlich zurücktragen. Insoweit kann es zu einer steuerlichen Kompensation kommen, so dass die Auswirkungen in beiden Jahren kaum spürbar sind.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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