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Versicherungsmakler: Betriebseinnahmen bei günstigen Konditionen

Schließt ein selbständiger Versicherungsvermittler für sich selbst Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das er tätig ist, muss er die eingeräumten Vorzugskonditionen als Betriebseinnahmen versteuern. In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall erhielt der Vertreter dieselben günstigen Haustarife wie die angestellten Mitarbeiter. Diese können über einen Rabattfreibetrag jährlich 1.080 EUR steuerfrei erhalten. Der Freiberufler hingegen muss die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und den Kunden für vergleichbare Versicherungen angebotenen Tarifen als betrieblichen Gewinn verbuchen. Dabei ist es unerheblich, ob er den gleichen Versicherungsschutz bei anderen Versicherungsunternehmen preiswerter bekommen hätte, so die Richter.

Die volle Prämiendifferenz zwischen eingeräumtem Haus- und dem Kundentarif erhöht den Gewinn des Vertreters. Denn als Betriebseinnahme gilt jeder wirtschaftliche Vorteil, der im Rahmen des Gewerbebetriebs erlangt wird, wozu auch ein Rabatt gehört. Die Bewertungsregeln für geldwerte Vorteile kann der selbständige Handelsvertreter nicht in Anspruch nehmen, da diese nur bei Arbeitnehmern zur Anwendung kommen. Somit ist weder der Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen noch der Rabatt-Freibetrag zu gewähren.

Hinweis: In der Regel werden solche Sachverhalte erst Jahre später im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Versicherungsgesellschaft bekannt. Sofern das Wohnsitzfinanzamt von der Inanspruchnahme der günstigen Haustarife erst aufgrund der Kontrollmitteilung erfahren hat, können die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide des Vertreters wegen neuer Tatsachen zu seinen Ungunsten geändert werden und daher zu einer Nachzahlung führen. Das gilt so lange, bis Verjährung eingetreten ist.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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