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Informationen für Unternehmer

Rücknahme verkaufter Umzugskartons: Rücklieferung mindert nicht die Umsatzsteuerschuld

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage, so können Sie als Unternehmer Ihre Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt mindern. Sie können Ihre Umsatzsteuerschuld auch dann ändern, falls eine von Ihnen ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung von einem Kunden rückgängig gemacht wird. Allerdings ist zwischen der Rückgängigmachung einer Lieferung und einer selbständigen Rücklieferung stets sorgfältig zu differenzieren.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass bei Rücknahme bereits verkaufter Umzugskartons in verwertbarem Zustand die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen ist. Vielmehr liegt eine selbständige Rücklieferung vor. Die selbständige Rücklieferung der verkauften Umzugskartons ist kein nachträglicher Preisnachlass und mindert nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung bleibt nach Ansicht des BFH, was die Kunden vereinbarungsgemäß für die Leistung aufgewendet haben. Im zu entscheidenden Fall lehnte der BFH auch eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung ab, weil nicht das ursprüngliche Entgelt zurückzuzahlen war, sondern ein neuer Kaufpreis der Rücklieferung zugrunde gelegt wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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