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Geldwerter Vorteil: Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig

Die Privatnutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Betriebs-Pkw behandelt das Finanzamt als geldwerten Vorteil. Dieser beträgt in der Regel monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises inklusive der Sonderausstattung. Das gilt unabhängig davon, wie ausgiebig der Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer den Firmenwagen für Wochenend- und Ferientrips nutzt oder seinen Familienangehörigen zur Verfügung stellt. Wie viel Lohnsteuer das Finanzamt für die privaten Fahrten verlangt, hängt einerseits von der Fahrzeugklasse ab, wobei die pauschale Bemessungsgrundlage auf das Jahr gesehen 12 % vom Wert aus der offiziellen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer und Sonderausstattungen beträgt. Zum anderen hängt die steuerliche Belastung auch von der indiviuellen Progression des Arbeitnehmers ab.

Die Frage, ob der für die Lohnsteuer relevante Bruttolistenpreis auch die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb umfasst, beschäftigte das Finanzgericht Münster. Im zugrundeliegenden Fall vertrieb der Arbeitgeber Flüssiggas und versuchte durch Werbeaktionen und -auftritte auf Fachmessen, den Flüssiggasabsatz für Fahrzeuge zu fördern. Hierzu gehörte auch, dass die der Belegschaft kostenlos zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge zum Preis von 2.500 EUR auf Gasbetrieb umgerüstet wurden.

Die Richter entschieden: Die Kosten für Umrüstung eines Firmenwagens auf Flüssiggasbetrieb gehören zur Sonderausstattung und fließen daher in den Bruttolistenpreis ein. Das macht auf das Jahr hochgerechnet (12 Monate x 2.500 EUR x 1 %) 300 EUR und bei einer unterstellten individuellen Progression von 40 % rund 120 EUR Lohnsteuer mehr im Jahr.

Zwar profitiere nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten und möchte durch den Gasbetrieb einen gewissen Werbeeffekt sowie eine positive Außendarstellung erreichen. Dies sei aber unerheblich, weil das Finanzamt die Lohnsteuer auf die Privatfahrten nach einem Pauschalverfahren ermittele. Der Arbeitnehmer habe es zu seinem Nachteil hinzunehmen, dass die Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs berücksichtigt würden, auch wenn ihm insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließe.

Tipp: Sofern der Arbeitnehmer seine Privatfahrten über ein Fahrtenbuch ermittelt, löst diese Entscheidung per saldo weniger Lohnsteuer aus. Denn die deutlich geringeren Treibstoffkosten führen dazu, dass die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil sinkt, da diese sich nach den tatsächlichen Kosten für den Pkw berechnet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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