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Lohnsteuer: Sind Servicekräfte Arbeitnehmer?

Als Arbeitgeber müssen Sie die Lohnsteuer für Rechnung Ihrer Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Arbeitnehmer sind Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

In einem aktuellen Fall musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befassen, ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind: Ein Reinigungsmittelproduzent hatte auf Wunsch von Warenhäusern Servicekräfte mit dem Säubern und Auffüllen der Ausstellungsregale beauftragt. Für die Arbeiten wurde den Servicekräften eine feste Vergütung gezahlt. Ihre Tätigkeiten wurden von den jeweiligen Leitern der Warenhäuser überwacht. 

Der BFH entschied, dass die Servicekräfte in einem Warenhaus als Arbeitnehmer anzusehen sind. Entscheidend sei das Gesamtbild der Verhältnisse. Die Servicekräfte seien hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden und die Verdienstmöglichkeiten seien vertraglich begrenzt.

Hinweis: Führen Sie die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer nicht ab, können Sie für die Lohnsteuer der Arbeitnehmer in Haftung genommen werden. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie in Zweifelsfällen zusammen mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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