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Wohnungswechsel wegen Schimmelbefall: Privat veranlasste Umzugskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, können Sie diese Aufwendungen, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass privat veranlasste Umzugskosten unabhängig vom Grund ihres Entstehens keine außergewöhnliche Belastung sind. Es handele sich hier um typische Lebenshaltungskosten, mit denen jedermann zu rechnen habe.

Etwas anderes gelte nur, wenn der Umzug wegen einer Krankheit zwingend erforderlich sei. Diese Voraussetzungen sah der BFH aber im entschiedenen Streitfall als nicht erfüllt an. Die Kläger waren in eine andere Mietwohnung gezogen, weil die ursprünglich bewohnte Wohnung einen starken Schimmelbefall aufwies. Damit handelte es sich aber bei den Umzugskosten nach Ansicht des BFH noch nicht um Krankheitskosten, sondern um Aufwendungen für Maßnahmen, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienlich seien. Dies ist aber bedauerlicherweise für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht ausreichend.

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zum Thema: Einkommensteuer

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