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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abfindungszahlung: Gestaltungspotential durch hinausgeschobene Fälligkeit

Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber, gehört diese als sogenannter sonstiger Bezug zu Ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ihr Arbeitgeber muss in diesem Fall die Lohnsteuer für das Kalenderjahr einbehalten, in dem Ihnen die Abfindung zufließt - anders als bei Ihrem laufenden Arbeitslohn, der grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerpflichtig ist, in das der Lohnzahlungszeitraum fällt.

Steht bei Ihnen eine Abfindungszahlung an, sollten Sie beachten, dass Sie dabei möglicherweise Gestaltungspotential haben und Steuern sparen können. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat nämlich entschieden, dass eine hinausgeschobene Fälligkeit keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, die Abfindung solle nicht mehr im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres zufließen. Die Vereinbarung war noch vor dem auf einem Sozialplan beruhenden Abfindungsvertrag unterschrieben worden. Das FG sah dies nicht als nachträgliche Stundungsvereinbarung an, die den Zufluss nicht hätte verhindern können, sondern als von vornherein vereinbarte spätere Fälligkeit. Im Streitfall hatte das den Vorteil, dass die Abfindung niedriger besteuert wurde, da der Gesetzgeber zum Jahreswechsel die Steuersätze erheblich senkte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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