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Gesetzliche Neuregelung der Pendlerpauschale: Gesetzeslage von 2006 gilt wieder

Das Bundesverfassungsgericht hat die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig erachtet und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Die Finanzverwaltung bearbeitet die mit Vorläufigkeitsvermerk versehenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 2007 schon seit Ende 2008. Nun haben die Parlamentarier in Bund und Ländern die bis zum Jahr 2006 geltende Rechtslage wiederhergestellt.

Dies bedeutet nicht nur, dass Pendlern der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für Fahrten zur Arbeits-/Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung in Höhe von 0,30 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer wieder zusteht. Darüber hinaus sind für Bus- und Bahnfahrer die die Pauschale überschreitenden Ticketkosten absetzbar. Zudem können Ausgaben für einen Unfall, der auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause passiert ist, als außergewöhnlicher Aufwand abgesetzt werden.

Da die Gesetzesänderung rückwirkend zum 01.01.2007 eingeführt wurde, können Sie unter folgenden Voraussetzungen hiervon profitieren:

  • Sie haben für 2007 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben: Dann geben Sie die Ticket- oder Unfallkosten einfach in Ihrer Steuererklärung an.
  • Die Einkommensteuererklärung wurde noch nicht bearbeitet: Dann erklären Sie die Kosten, soweit noch nicht deklariert, einfach nach.
  • Hat das Finanzamt bereits einen Bescheid für 2007 erlassen und mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, der sich auf die Pendlerpauschale bezieht, sollten Sie die Aufwendungen umgehend nacherklären, bevor das Finanzamt den Bescheid hinsichtlich der erhöhten Fahrtkosten ändert und den Vorläufigkeitsvermerk aufhebt.  Denn dann kann eine Änderung nur noch erfolgen, wenn Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung stellen und die Angaben nachreichen.
  • Ist der Einkommensteuerbescheid nicht vorläufig ergangen und  mit Ablauf der Einspruchsfrist bereits bestandskräftig, kann eine Änderung unter Berücksichtigung der Aufwendungen nur noch erfolgen, wenn das Finanzamt den Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat.

Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist eine Absetzung der Kosten nicht mehr möglich.

Hinweis: Mit Einführung der gesetzlichen Neuregelung besteht auch wieder die Möglichkeit der 15-prozentigen Lohnsteuerpauschalierung bei Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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