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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil: Verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber

Erhalten Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber verbilligte Aktien, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohnbestandteil zu versteuern ist. Die Höhe des geldwerten Vorteils berechnet sich laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wenn die Aktien am Tag der Überlassung noch nicht börsennotiert waren. Verkäufe, die nach dem Stichtag der Aktienüberlassung stattfanden, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie zwar kurz nach der Aktienüberlassung erfolgten, die Kaufpreisfindung jedoch schon zur Zeit der Überlassung stattgefunden hat. Bei den zur Ermittlung des gemeinen Werts heranzuziehenden Verkäufen muss es sich um solche handeln, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und in zeitlicher Nähe zum Tag der Überlassung durchgeführt wurden. Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen, der sich nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter freien Beteiligten eines Leistungsaustauschverhältnisses vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig und in Wahrung eigener Interessen agiert. Preise, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sind, scheiden deshalb aus.

Da die Höhe des geldwerten Vorteils im aktuellen Fall des FG nicht aus zurückliegenden Verkäufen abgeleitet werden konnte, wurde für die Wertfindung der unterste Wert der Bookbuilding-Spanne im Rahmen des Börsengangs der Firma zugrunde gelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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