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Leibrente: Auch Geldpräsente werden besteuert

Bekommt jemand Geld geschenkt, um es als Einmalzahlung in einen Rentenversicherungsvertrag einzuzahlen, muss die anschließende Rente dennoch versteuert werden. Dabei wirken sich zwei Besonderheiten nicht mindernd aus:

  • Der Sparerfreibetrag (ab 2009 Sparerpauschbetrag) kann hierauf nicht verwendet werden, obwohl es sich um zinsähnliche Erträge handelt.
  • Auch wenn auf das Geldpräsent Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, dürfen die anschließenden Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterliegen.

Leibrentenzahlungen muss der Empfänger grundsätzlich als sonstige Einkünfte versteuern, wobei das Finanzamt allerdings nur den Ertragsanteil erfasst. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Lebensalter des Versicherten bei der ersten Auszahlung. Je älter er ist, umso geringer der Prozentsatz. Dabei spielt es keine Rolle, woher die ehemaligen Beiträge stammen und ob sie laufend oder als Einmalbetrag bezahlt werden. Also darf die Einkommensteuer auch dann auf die Privatrente zugreifen, wenn die Zuwendung des Einmalbetrags zur Entstehung von Schenkungs- oder Erbschaftsteuer geführt hat. Allein entscheidend ist, ob der Beschenkte laut Versicherungsvertrag als Rentenberechtigter bestimmt ist. Ein solcher Vorgang ist nämlich so zu werten, als ob der Geldbetrag geschenkt und der Begünstigte die Mittel für die Police selbst einzahlen würde.

Bei Renteneinkünften kann bis 2008 kein Sparerfreibetrag beziehungsweise ab 2009 kein Sparerpauschbetrag abgezogen werden, auch wenn dieser bei den Zinseinkünften nicht vollständig ausgenutzt wird. Da es sich bei Renten nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, wirkt ab 2009 auch nicht die Abgeltungsteuer.

Hinweis: Die Verwendung des Sparerfreibetrags ist noch nicht eindeutig geklärt. Dieser soll nämlich Kapitalerträge aus Sparanlagen in einem bescheidenen Umfang von der Besteuerung ausnehmen. Es könnte daher sein, dass dies auch für regelmäßig wiederkehrende Leibrenten gelten muss. Der Bundesfinanzhof hatte hier seine Zweifel angemeldet und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile von Bezügen aus Leibrenten mit ihrem vollen Nennbetrag ohne Berücksichtigung eines Sparerfreibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Betroffene mit nicht ausgeschöpftem Pauschbetrag können ihre Fälle mit Verweis auf das unter 2 BvL 3/02 anhängige Verfahren offenhalten.

Information für: alle, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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