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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Wegverlegung des Haupthausstands möglich

Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt und zur Sicherung Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit können Sie als Werbungskosten berücksichtigen. Hierunter fallen auch notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt konkretisiert, wann die Voraussetzungen für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt am Beschäftigungsort gilt dann als beruflich veranlasst, wenn Sie ihn nutzen, um Ihren Arbeitsplatz von dort aus zu erreichen.

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn Sie einen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daher in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, um von dort aus Ihrer bisherigen Beschäftigung weiter nachzugehen. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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