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Informationen für Freiberufler

Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar

Schließen Sie als Freiberufler eine Betriebskostenversicherung mit dem Zweck ab, mögliche Vermögenseinbußen wegen Krankheit wirtschaftlich abzusichern, sind die Prämien nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei der privaten Lebensführung zuzurechnen. Abziehbar seien hingegen Beiträge zu einer Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung, die Schutz bei Ausfall betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter und damit verbundenem Produktionsstillstand gewähren. Damit hat das FG die Beurteilungsgrundsätze der Krankentagegeld- auf die Betriebskostenversicherung übertragen. Die Beiträge Letzterer sind bedauerlicherweise auch nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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