Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig

Sie müssen als Unternehmer bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrößen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen. Solch eine sich aufgrund Ihrer Berechnung ergebende Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Auf Antrag muss das Finanzamt Ihnen die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Die Fristverlängerung wird Ihnen nur unter der Auflage gewährt, dass Sie eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres entrichten.

Wird die Dauerfristverlängerung von Ihnen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlungen für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, wird Ihnen der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht erstattet. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung haben. Der nicht verbrauchte Betrag ist vielmehr nur mit der Jahressteuer zu verrechnen. Ein Erstattungsanspruch entsteht also nur, soweit die Sondervorauszahlung auch nicht durch Anrechnung auf die Jahressteuer verbraucht ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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