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Informationen für Hausbesitzer

Eigentümergemeinschaft: Abweichende Kostenverteilung schuldrechtlich vereinbaren!

Vermieten Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten Wohneigentum als Miteigentümergemeinschaft oder GbR, liegt laut Finanzgericht Schleswig-Holstein eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung vor. Folge: Die Einkünfte werden Ihnen steuerlich in der Regel entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil zugerechnet.

Eine anderweitige Einkünftebeteiligung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn Sie diese auch schuldrechtlich mit Ihrem Ehegatten vereinbart haben und die Vereinbarung zudem einkommensteuerrechtlich anerkannt werden kann. Die Beteiligung muss im Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnis begründet sein und darf keine Einkommensverwendung darstellen. Es reicht nicht aus, wenn ein Miteigentümer - ohne Vereinbarung - höhere Ausgaben getragen hat, als es der gesetzlichen Regelung bzw. seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht.

Hinweis: Verfügen Sie und Ihr Ehegatte über unterschiedliche Einkommen, so dass ein Partner sich deutlich stärker an der Finanzierung der Kosten beteiligt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater vorsorglich überlegen, ob eine von der Beteiligung abweichende schuldrechtliche Vereinbarung über die Kostenverteilung in Betracht kommt, damit die Einkünfte disquotal zugerechnet werden können. Dies hat zwar keine steuerliche Auswirkung, solange Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sollte es jedoch zu einer Trennung kommen, wird ein Großteil der Verluste - ohne eine solche schuldrechtliche Vereinbarung - möglicherweise dem Ehegatten zugerechnet, der nur über geringe Einkünfte verfügt, und kann steuerlich nicht mehr zum Ausgleich mit positiven Einkünften genutzt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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