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Informationen für Hausbesitzer

Gebäudeteile: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude können Sie nur dann sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend machen, wenn es sich um Erhaltungsaufwand handelt. Führen die Baumaßnahmen zu Herstellungskosten, z.B. weil sie eine höherwertige oder verbesserte Nutzbarkeit des Gebäudes bewirken, liegen nachträgliche Herstellungskosten vor, die nur zusammen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Fraglich war in dem hier zugrundeliegenden Fall, wie die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten vorzunehmen ist, wenn das Gebäude in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht und damit steuerrechtlich in unterschiedliche Gebäudeteile zu zerlegen ist.

Beispiel: Steuerrechtlich liegen zwei Gebäudeteile vor, wenn ein Gebäudeteil zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und ein anderer Gebäudeteil zu fremdbetrieblichen Zwecken.

Hierzu hat das Finanzgericht Köln nunmehr rechtskräftig klargestellt, dass die Beurteilung für jeden Gebäudeteil einzeln vorzunehmen ist. Es kommt darauf an, dass die Baumaßnahmen auf einen bestimmten Gebäudeteil bezogen zu einer verbesserten Nutzbarkeit geführt haben. Damit Herstellungskosten vorliegen, muss sich also nicht die Nutzbarkeit für das gesamte Gebäude erhöhen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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