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Betriebsaufspaltung: Einzelnes Geschäftslokal ist wesentliche Betriebsgrundlage

Vermieten Sie ein Geschäftslokal an Ihre GmbH? Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell Sie als GmbH-Gesellschafter durch eine Grundstücksvermietung an Ihre GmbH aufgrund einer Betriebsaufspaltung in die Gewerbesteuerpflicht geraten können.

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sogenannte sachliche Verflechtung) und eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen und somit in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (sogenannte personelle Verflechtung). Bei einer personellen und sachlichen Verflechtung ist die Vermietung und Verpachtung durch das Besitzunternehmen gewerblich und damit keine Vermögensverwaltung mehr.

Der Bundesfinanzhof stuft einzelne Geschäftslokale eines Filialeinzelhandelsbetriebs aufgrund der Bindung des Kundenkreises in aller Regel als funktional wesentliche Betriebsgrundlage ein. Gleichwohl lässt er Ausnahmefälle zu. Wenn Sie Ihrer GmbH ein Grundstück nur zur kurzfristigen Überbrückung bis zum Bezug des endgültigen Standorts zur Nutzung überlassen, liegt keine Betriebsaufspaltung vor.

Hinweis: Die Rechtsfolgen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung können sich sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten auswirken. Sie sollten im Einzelfall ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater vereinbaren, die Rechtsfolgen gemeinsam erörtern und durch steuerliche Gestaltung unvorteilhaften Konsequenzen entgegenwirken.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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