Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Abgabe von Speisen: Gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 % oder 19 %?

Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt generell dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Kommen jedoch weitere Dienstleistungen hinzu, die mit der Vermarktung der Lebensmittel nicht notwendig verbunden sind, spricht das für eine Bewirtungstätigkeit und damit den Regelsatz von 19 %. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) beispielsweise bei einem Partyservice der Fall, der neben der Zubereitung von verzehrfertigen Speisen auch Geschirr und Besteck liefert sowie Transport- und Reinigungsleistungen erbringt. In der Gesamtbetrachtung überwiegen laut BFH dabei die Dienstleistungselemente, was den ermäßigten Steuersatz ausschließt.

Um den anzuwendenden Steuersatz gibt es immer wieder Streit zwischen Unternehmern und Finanzamt. Und auch die Finanzgerichte müssen sich immer häufiger mit dem Sachverhalt beschäftigen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass ein Serviceangebot mit 19 % versteuert werden muss, bleibt der Unternehmer meist auf den Kosten sitzen. Denn in seiner Kalkulation ist er vom ermäßigten Tarif ausgegangen und hat dem Kunden ein Angebot mit entsprechendem Bruttoendpreis erstellt. Nachträglich kann er keinen Nachschlag mehr verlangen.

Beispiel: Ein Partyservice hat die Speisen für die Weihnachtsfeier 2008 zu einem Festpreis von 2.000 EUR brutto geliefert. Dabei ging der Unternehmer von rund 1.870 EUR netto und 130 EUR Mehrwertsteuer nach dem ermäßigten Tarif aus. Im Juli 2009 stellt der Umsatzsteuersonderprüfer fest, dass es sich aufgrund umfangreicher Zusatzleistungen insgesamt um keine reine Essenslieferung mehr gehandelt hat, so dass der Satz von 19 % anzuwenden ist. Daher wird wie folgt gerechnet:

Brutto-Rechnungsbetrag 2.000,00 EUR
Netto-Bemessungsgrundlage (2.000/1,07) 1.869,15 EUR
x Umsatzsteuer 19 % 355,14 EUR
neuer Brutto-Endpreis 2.224,29 EUR

Sofern es sich beim Abnehmer um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handelt, ist dies weniger schlimm. Dann wird eine entsprechend nach oben korrigierte Rechnung erteilt und der Kunde holt sich den Mehrbetrag von 224,29 EUR vom Finanzamt zurück. Bei Privatabnehmern wird dies aufgrund des vereinbarten Festpreises aber kaum möglich sein. Insoweit reduziert sich dann die Einnahme und somit auch der Gewinnaufschlag des Partyservice um 189,33 EUR:

Brutto-Rechnungsbetrag 2.000,00 EUR
Netto-Entgelt (2.000/1,19) 1.880,67 EUR
x Umsatzsteuer 19 % 319,33 EUR
Umsatzsteuer bisher 130,00 EUR
mehr Umsatzsteuer 189,33 EUR

Sofern dies in mehreren Fällen passiert, reduziert sich der Jahresgewinn erheblich und kann bei knapper Kalkulation sogar einen Verlust bedeuten.

Insoweit ist es ratsam, die geltenden Vorschriften genau zu kennen und insbesondere bei der Kalkulation der Bruttopreise zu beachten.

Entscheidend ist nach dem EU-Recht und dem hierauf basierenden deutschen Umsatzsteuergesetz, was qualitativ - und nicht mengenmäßig - das überwiegende Element eines Umsatzes ist. Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung mit 7 % als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung mit 19 % versteuert werden. Für den vollen Tarif einer sonstigen Leistung spricht es, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt. Begünstigt ist die Lieferung von Nahrungsmitteln - wie z.B. die Bratwurst zum Mitnehmen -, nicht aber Restaurationsumsätze mit einer Reihe von zusätzlichen Dienstleistungen.

Des Weiteren gehören zur begünstigten Lieferung von fertig zubereiteten Speisen Angebote, die zwingend mit ihrer Vermarktung verbunden sind, also etwa die Verpackung oder Senf und Brötchen als Beigabe zur Bratwurst. Aber unschädlich sind letztlich nur wenige zusätzliche und eher untergeordnete Leistungen wie etwa

  • das Portionieren und die Abgabe über die Verkaufstheke,
  • das Verpacken und Anliefern - auch in Einweggeschirr - und die Beigabe von Einwegbesteck,
  • die Bereitstellung von Papierservietten und Abfalleimern,
  • die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus,
  • die Erstellung von Speisekarten bzw. -plänen oder
  • die Erläuterung des Leistungsangebots.

Schädliche Dienstleistungselemente sind hingegen über die Handels- und Verteilerfunktion hinausgehende Leistungen. Keinen ermäßigten Steuersatz gibt es z.B., wenn

  • zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung gestellt werden,
  • die Speisen selbst oder durch gestelltes Bedienungs- oder Kochpersonal serviert oder portioniert werden,
  • Mittagessen vor Ort auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgegeben wird,
  • warme Mittagessen an Schüler ausgegeben und nach dem Essen die Tische abgeräumt und gereinigt werden,
  • die Kunden eines Imbisswagens die Speisen unter Benutzung von Tischen, Stühlen und Bänken der Standnachbarn verzehren können oder
  • Speisen und Getränke bei Veranstaltungen und Aufführungen mit Sitzplätzen ausgegeben werden und die Bestuhlung für den Verzehr genutzt werden kann.

Allein diese beispielhafte Aufzählung zeigt schon, dass die Tendenz zum Regelsteuersatz von 19 % geht.

Ein weiteres Problem haben z.B. Eisdielen, Konditoreien und Imbissgeschäfte, die sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus bewirken. Bei ihnen kann die Abgabe von Speisen sowohl dem ermäßigten als auch dem normalen Steuersatz unterliegen. Große Fast-Food-Ketten setzen deshalb Registrierkassen mit Zählwerken für verschiedene Warengruppen oder anderen Speichermöglichkeiten ein. Beim kleinen Eiscafé lassen sich die unterschiedlich zu besteuernden Umsätze aber kaum durch die EDV-Buchhaltung getrennt aufzeichnen.

Wenn es dem Unternehmer wegen Art und Umfang des Geschäfts nicht zuzumuten ist, eine Trennung der Umsätze nach Steuersätzen in den Aufzeichnungen vorzunehmen, gestattet das Finanzamt ein erleichtertes Verfahren. Auf Antrag darf ein Kleinbetrieb die Entgelte nachträglich auf Grundlage seiner Wareneingänge oder nach anderen Merkmalen trennen. Anhand des Wareneinkaufs ist aber kaum erkennbar, bei welchen Waren etwa in einer Bäckerei eine Restaurationsleistung durch den Verzehr von belegten Brötchen erfolgt oder ein Außerhausverkauf vorliegt. Zur Vereinfachung erlaubt die Finanzverwaltung dem Unternehmer, für einen begrenzten Zeitraum von in der Regel drei Monaten genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus zu machen und die künftige Aufteilung der Entgelte nach diesem Ergebnis vorzunehmen. Bei Saisongeschäften wie Eisdielen reichen sogar schon zwei Monate.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.