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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Aufteilung von Sachzuwendungen: Betriebsveranstaltung kann gemischt veranlasst sein

Tätigen Sie als Arbeitgeber Aufwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Übersteigen die von Ihnen getätigten Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, schließt die Finanzverwaltung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse aus und wertet die Zuwendungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. Durch sie sollen Kontakte der Arbeitnehmer gefördert und das Betriebsklima verbessert werden. In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass Betriebsveranstaltungen auch Elemente sonstiger betrieblicher Veranstaltungen enthalten können, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führen. Solche Veranstaltungen werden dann als gemischt veranlasst gewertet, mit der Konsequenz, dass die Sachzuwendungen aufgeteilt werden. Auch hier gilt, dass die Aufwendungen für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung nur dann kein Arbeitslohn sind, wenn die anteiligen Kosten für den Betriebsveranstaltungsteil die 110-EUR-Freigrenze nicht übersteigen.

Hinweis: Im Streitfall führte der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung auf einem Ausflugsschiff durch. Sollten Sie außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen Ihre eigenen Arbeitnehmer bewirten, liegt darin grundsätzlich die Zuwendung von Arbeitslohn. Sie sollten bereits frühzeitig die lohnsteuerlichen Konsequenzen für eine Betriebsveranstaltung mit Ihrem Steuerberater besprechen, um mögliche Angriffspunkte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu vermeiden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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