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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Verträge mit nahen Angehörigen: Arbeitsverhältnis kann zu Betriebsausgaben führen

Beschäftigen auch Sie einen Angehörigen in Ihrer Praxis? Dann schaut das Finanzamt bei der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ganz genau hin. Denn wenn es nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart ist, wird Ihnen der daraus resultierende Betriebsausgabenabzug verwehrt. Lediglich Ihr Vertragspartner hat dann keine Einkünfte zu versteuern. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen anerkannt, resultiert die Gesamtsteuerersparnis beider Vertragsparteien im Wesentlichen aus den unterschiedlichen einkommensteuerlichen Progressionsstufen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Gewährung etwaiger Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbeträge usw.) sowie aus dem Bereich der Vorsorgeaufwendungen.

Das sächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage der Anerkennung des Angehörigenarbeitsverhältnisses zwischen einer Ärztin und ihrem Sohn beschäftigt. Letzterer wohnte unmittelbar neben der Praxis und erbrachte dort Hausmeisterdienste in Teilzeit. Die Richter erkannten das Arbeitsverhältnis an. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass das Vertragsverhältnis nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich ist. Es lag ein Arbeitsvertrag vor und die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses gegen Entgeltzahlung war erfolgt. Es waren zwar keine festen Arbeitszeiten vereinbart worden, doch bei Teilzeittätigkeiten sei dies durchaus üblich. Unschädlich sei auch, dass der Sohn neben der Praxis der Ärztin wohnte.

Hinweis: Bitte achten Sie darauf, einen schriftlichen Vertrag mit dem Angehörigen zu schließen, in dem Arbeitszeit, -beginn und -ende, die Art der Tätigkeit sowie eine angemessene Vergütung vereinbart sind. Zudem sollten Zahlungen nicht bar, sondern auf ein Konto des Verwandten ausgezahlt werden. Eine rückwirkende Vertragsvereinbarung ist schädlich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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