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Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung

Sie sind grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu berücksichtigen, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird ausnahmsweise dann nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer anderen rechtlich selbständigen Person (Organträger) eingegliedert ist (sogenannte Organschaft).

Über die Frage, ob die Anordnung einer Zwangsverwaltung und einer anschließenden Zwangsversteigerung die umsatzsteuerliche Organschaft beendet, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Ein Steuerpflichtiger vermietete ein Grundstück an seine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Durch eine amtsgerichtliche Entscheidung wurde eine Zwangsversteigerung angeordnet und dem Steuerpflichtigen untersagt, das Grundstück zu verwalten und zu nutzen.

Mit einer solchen Anordnung entfällt nach Auffassung des BFH die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.

Der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf einen Zwangsverwalter lässt das Eigentumsrecht und die Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers unberührt. Ihnen als Grundstückseigentümer werden die Vermietungsumsätze, die mit dem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück ausgeführt werden, weiter als Unternehmer zugerechnet. Diese Umsätze müssen Sie im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber der Finanzbehörde anführen.

Hinweis: Bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sollten Sie regelmäßig Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten und die umsatzsteuerrechtlichen Folgen erörtern. Insbesondere bei Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft sollten Sie Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft beim Organträger erfassen, um spätere Nachfragen der Finanzbehörden zu vermeiden.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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