Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld

Beziehen Sie als angestellter Krankenhausarzt Vergütungen aus dem Chefarztpool, dann fragen Sie sich sicherlich, wie diese einkommensteuerlich zu behandeln sind.

Mit diesem Problem hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich beschäftigt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass trotz fehlender Vereinbarungen und (arbeitsrechtlicher) Beziehungen zwischen Chefarzt und Oberarzt einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Die Vergütung sei kein steuerfreies Trinkgeld, denn unter Trinkgeld verstehe man eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Zwischen Chefarzt und Oberarzt besteht aber kein Rechtsverhältnis, das durch ein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis zu charakterisieren wäre und zu dessen Erfüllung sich das Krankenhaus des Oberarztes bedient hätte. Zudem hat der Chefarzt nicht freiwillig, sondern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gehandelt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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