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Nahe Angehörige: Zivilrechtliche Formvorschriften einhalten!

Die Finanzverwaltung überprüft Verträge zwischen nahen Angehörigen regelmäßig sehr sorgfältig. Ihnen steht es frei, Rechtsverhältnisse mit Ihren Angehörigen so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt allerdings voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich wie von Ihnen vereinbart durchgeführt werden.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die fehlende zivilrechtliche Wirksamkeit gegen die steuerliche Anerkennung von Verträgen spricht. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies nach Auffassung des BFH gegen den vertraglichen Bindungswillen.

Mängel bei zivilrechtlichen Formerfordernissen können Sie nicht rückwirkend beseitigen. Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit von Rechtsgeschäften entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung. Nur in Ausnahmefällen können Verträge zwischen nahen Angehörigen in solchen Fällen von Anfang an steuerlich berücksichtigt werden, wenn

  • den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und
  • sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der formellen Mängel eingeleitet haben.

Hinweis: Sie sollten darauf achten, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen dem Fremdvergleich entsprechen und von Ihnen hinreichend dokumentiert werden. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Die Finanzverwaltung wird regelmäßig an den Nachweis umso strengere Anforderungen stellen, je mehr Umstände auf eine private Veranlassung des Rechtsverhältnisses hindeuten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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