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Erstinvestitionen: Zweifelsfragen zum Investitionszulagengesetz geklärt

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie neuer Gebäude nach dem Investitionszulagengesetz nur begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. Ein solches Erstinvestitionsvorhaben kann sowohl eine Vielzahl von einzelnen Investitionen als auch nur eine einzelne Investition umfassen. Ob vergleichbare Wirtschaftsgüter bereits im Betrieb vorhanden sind, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass es sich bei der Erstinvestition um die

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder
  • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte handelt.

Den Antrag auf Investitionszulage müssen Sie beim zuständigen Finanzamt nach amtlichem Vordruck stellen und eigenhändig unterschreiben. Die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, müssen dabei genau bezeichnet werden, um die Nachprüfbarkeit sicherzustellen. Im Antrag für das Anfangsjahr des Erstinvestitionsvorhabens müssen nicht zwingend alle Einzelinvestitionen genau bezeichnet werden. Auch nach Antragstellung können Sie als Anspruchsberechtigter Ihre Angaben noch berichtigen, solange noch kein bestandskräftiger Bescheid erteilt wurde.

Hinweis: Bei größeren Investitionen ist es ratsam, Investitionszulagen möglichst frühzeitig zu beantragen und die steuerrechtlichen Auswirkungen der geplanten Investition bereits im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Steuerberater sorgfältig zu untersuchen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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