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Betrieblicher Aktienbesitz: Streit um die Steuerregeln bei Teilwertzuschreibungen

Vor 2000 durfte eine Kapitalgesellschaft Teilwertabschreibungen auf Aktien oder GmbH-Anteile aufgrund gefallener Börsenkurse oder mangelnder Werthaltigkeit als Betriebsausgaben absetzen. Kam es später zu einer Wertaufholung, musste die entsprechende Teilwertzuschreibung als steuerpflichtiger Gewinn verbucht werden. Durch die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren 2001 gelten genau umgekehrte Regeln. Nunmehr erfolgt eine generelle Steuerbefreiung bei solchen Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften für Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Teilwertzuschreibungen. Dafür dürfen im Gegenzug Verkaufsverluste oder Teilwertabschreibungen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Nun stellt sich die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen noch Aktien in der Bilanz stehen, auf die sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden.

Kommt es heute zu einer Teilwertzuschreibung, kann sie

  1. durch eine vorrangige Kompensation mit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen oder
  2. zunächst einmal mit der steuerunwirksamen Teilwertabschreibung verrechnet werden und damit steuerfrei bleiben.

Die Finanzverwaltung hat sich auf die Seite des Fiskus gestellt und setzt auf die erste Alternative. Nach dem sogenannten First-in-first-out-Verfahren bleibt die Zuschreibung so lange steuerpflichtig, bis die steuerwirksame ehemalige Teilwertabschreibung aufgezehrt ist.

Dem widerspricht nun das Finanzgericht Düsseldorf und legt die Übergangsregel nach der zweiten Alternative und somit zugunsten der Kapitalgesellschaften aus. In solchen Fällen ist eine vorzunehmende Zuschreibung zunächst mit der steuerunwirksamen Teilwertabschreibung zu kompensieren. Erst der darüber hinausgehende Teil ist danach steuerpflichtig. Die Richter machen sich also für das gegenteilige sogenannte Last-in-first-out-Verfahren stark.

Hinweis: Der Tenor hat aus der Sicht von betroffenen Kapitalgesellschaften den Vorteil, dass die steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus der Zeit vor dem Halbeinkünfteverfahren zunächst einmal unberücksichtigt bleiben können. Allerdings hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt. Entsprechende Fälle sollten daher über einen Einspruch so lange ruhend gestellt und offengehalten werden, bis eine endgültige Entscheidung hierzu gefallen ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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