Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Erstinvestitionen: Zweifelsfragen zum Investitionszulagengesetz geklärt Periodengerechte Gewinnermittlung: BFH bestätigt Rechnungsabgrenzung bei Zinszuschuss Hofladen als Gewerbebetrieb: BFH legt konkrete Grenzen für gewerbliche Tätigkeit fest Abnutzbare Wirtschaftsgüter: BFH und Finanzverwaltung einig über Teilwertabschreibung Betriebsausgabenabzug: Überentnahmen können durch kurzfristige Einlagen nicht umgangen werden Rückstellungen in der Steuerbilanz: Verwaltung erkennt Rückkaufverpflichtung von Autohändlern nicht an Private Kfz-Nutzung: Wann gehört ein Leasingfahrzeug zum Betriebsvermögen? Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: BFH zeigt Finanzverwaltung klare Grenze auf! Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung ist trotz fehlender Abholvollmacht möglich Geschäftsveräußerung im Ganzen: Partielle Übernahme der Mietverträge reicht für Steuerfreiheit Untervermittlung von Versicherungen: Umsatzsteuerbefreiung bei Benennung von Kunden gegen Provisionszahlung Gemischtgenutzte Gebäude: Wie beeinflusst die Zuordnung den Vorsteuerabzug für Herstellungskosten? Vorsteuerabzug: BFH schließt Rechnungen für Scheinlieferungen aus Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Nachweise müssen auf elektronischem Weg erbracht werden Wechsel des Organträgers: Zeitpunkt des Leistungsbezugs für Vorsteuerabzug entscheidend! Herstellerrabatt auf Arzneimittel: Entgeltsminderungen nur in Höhe des Nettobetrags Geerbtes Betriebsvermögen: Zu hohe Entnahmen führen zu Steuernachzahlungen Grunderwerbsteuer: Wann gehören Sanierungskosten zur Bemessungsgrundlage? Investitionszulage: Förderung setzt keine aktive Nutzung voraus

Periodengerechte Gewinnermittlung: BFH bestätigt Rechnungsabgrenzung bei Zinszuschuss

Einnahmen, die Ihnen vor einem Abschlussstichtag zufließen, müssen Sie sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz als passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen, sofern sie Erträge für die Zeit nach dem Stichtag darstellen. Nur so können Sie die Einnahmen dem Jahr zuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie den kapitalisiert ausgezahlten Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens passiv abgrenzen müssen. Der Rechnungsabgrenzungsposten muss über die Darlehenslaufzeit ratierlich aufgelöst werden: im Fall eines Tilgungsdarlehens degressiv und dem eines Fälligkeitsdarlehens linear. Sollten Sie vorzeitige Sondertilgungen leisten, so müssen Sie den passiven Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zum Gesamtdarlehensbetrag vorzeitig auflösen, um im Ergebnis den Zinszuschuss den tatsächlich entstehenden Zinsaufwendungen zuzuordnen.

Hinweis: Sie sollten sorgfältig prüfen, ob ein Zuschuss als Zins- oder Investitionszuschuss zu berücksichtigen ist, da diese handels- und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Im Gegensatz zu Zinszuschüssen mindern Investitionszuschüsse die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts und sind somit nicht als Ertrag zu erfassen. Im Zweifel sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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