Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Erstinvestitionen: Zweifelsfragen zum Investitionszulagengesetz geklärt Periodengerechte Gewinnermittlung: BFH bestätigt Rechnungsabgrenzung bei Zinszuschuss Hofladen als Gewerbebetrieb: BFH legt konkrete Grenzen für gewerbliche Tätigkeit fest Abnutzbare Wirtschaftsgüter: BFH und Finanzverwaltung einig über Teilwertabschreibung Betriebsausgabenabzug: Überentnahmen können durch kurzfristige Einlagen nicht umgangen werden Rückstellungen in der Steuerbilanz: Verwaltung erkennt Rückkaufverpflichtung von Autohändlern nicht an Private Kfz-Nutzung: Wann gehört ein Leasingfahrzeug zum Betriebsvermögen? Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: BFH zeigt Finanzverwaltung klare Grenze auf! Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung ist trotz fehlender Abholvollmacht möglich Geschäftsveräußerung im Ganzen: Partielle Übernahme der Mietverträge reicht für Steuerfreiheit Untervermittlung von Versicherungen: Umsatzsteuerbefreiung bei Benennung von Kunden gegen Provisionszahlung Gemischtgenutzte Gebäude: Wie beeinflusst die Zuordnung den Vorsteuerabzug für Herstellungskosten? Vorsteuerabzug: BFH schließt Rechnungen für Scheinlieferungen aus Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Nachweise müssen auf elektronischem Weg erbracht werden Wechsel des Organträgers: Zeitpunkt des Leistungsbezugs für Vorsteuerabzug entscheidend! Herstellerrabatt auf Arzneimittel: Entgeltsminderungen nur in Höhe des Nettobetrags Geerbtes Betriebsvermögen: Zu hohe Entnahmen führen zu Steuernachzahlungen Grunderwerbsteuer: Wann gehören Sanierungskosten zur Bemessungsgrundlage? Investitionszulage: Förderung setzt keine aktive Nutzung voraus

Geerbtes Betriebsvermögen: Zu hohe Entnahmen führen zu Steuernachzahlungen

Sofern Sie ein Unternehmen oder Anteile an einer gewerblichen Gesellschaft durch Schenkung oder Erbschaft erwerben, erhalten sie nach dem ab 2009 geltenden Recht einen Verschonungsabschlag von 85 % und zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Beides entfällt jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Sie innerhalb von sieben Wirtschaftsjahren Entnahmen tätigen, die die Summe der Einlagen und Gewinne um 150.000 EUR übersteigen. Dann fällt insoweit rückwirkend Erbschaftsteuer an.

Diese zeitliche Regelung führt daher im Ergebnis immer dann zu einer Verkürzung der Siebenjahresfrist, wenn die Zuwendung nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres fällt.

Beispiel: Die Erbschaft erfolgt am 12.12.2001, die Frist endet mit Ablauf des Geschäftsjahres am 31.12.2007. Somit sind es nur gut sechs Jahre. Diese Berechnung ist wichtig, denn Sie können kurz vor dem Ablauf gezielt Einlagen tätigen, um den Betrag der 150.000 EUR übersteigenden Entnahmen auszugleichen. Dies stuft das Finanzamt nicht als Gestaltungsmissbrauch ein, sofern die Einlage aus vorhandenem privaten Vermögen fließt.

Sofern es dennoch zu schädlichen Entnahmen kommt, weil etwa private Schulden oder die Erbschaftsteuer bezahlt werden müssen, entfallen die steuerlichen Vergünstigungen nicht komplett, sondern nur in Höhe der sogenannten Überentnahme. Die Auswirkung soll die nachfolgende Rechnung erläutern.

Beispiel: Der Wert der geerbten Firma liegt bei 4 Mio. EUR, vom Sohn als Nachfolger werden Überentnahmen von 350.000 EUR getätigt.

1. Rechenschritt: Betriebsvermögen 4.000.000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) - 3.400.000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 600.000 EUR
Persönlicher Freibetrag - 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 200.000 EUR
Steuer (Satz 11 %) 22.000  EUR
2. Rechenschritt: Nachversteuerung wegen Entnahmen  
Betriebsvermögen 4.000.000  EUR
Überentnahmen (350.000 EUR - 150.000 EUR) - 200.000  EUR
Betriebsvermögen 3.800.000  EUR
Verschonungsabschlag (85 %)  - 3.230.000  EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 570.000  EUR
Persönlicher Freibetrag  - 400.000  EUR
Steuerpflichtiger Erwerb  370.000  EUR
Steuer (Satz 15 %)  55.500  EUR
Bisher festgesetzt - 22.000  EUR
Nachsteuer  33.500  EUR

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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