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Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage ist der einheitliche Erwerbsgegenstand

Erwerben Sie ein bebautes Grundstück, bei dem noch Modernisierungs-, Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen am Gebäude ausstehen, sollten Sie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beachten: So ist bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer das Grundstück einschließlich der Maßnahmen, die im Bauvertrag aufgeführt sind, Gegenstand des Erwerbs, wenn der Bauvertrag noch vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags unterzeichnet worden ist.

Der maßgebliche Gegenstand des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs ist zwar zunächst einmal der Kaufvertrag. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit ihm in rechtlichem oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang stehen, dass Sie das Grundstück in bebautem Zustand erhalten, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.

Ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen ist unter anderem dann gegeben, wenn Sie im Zeitpunkt, in dem Sie den Grundstückskaufvertrag unterschreiben, in Ihrer Entscheidung über das Ob und Wie der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei sind. Eine derartige Bindung gegenüber der Veräußererseite liegt insbesondere dann vor, wenn Sie den Bauvertrag vor Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags unterschrieben haben. Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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