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Darlehensverluste: Beteiligungshöhe ist für steuerliche Berücksichtigung maßgeblich

Haben Sie sich neben Ihrer ärztlichen Tätigkeit an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dieser aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein Darlehen gewährt? Dann drängt sich Ihnen sicherlich die Frage auf, ob Sie einen späteren Ausfall der Forderung steuerlich geltend machen können. Bei ihrer Beantwortung kommt es ganz auf den Einzelfall an.

Halten Sie nämlich die Beteiligung im Privatvermögen, kann eine Berücksichtigung des Darlehensverlusts nur erfolgen, wenn Sie zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Zudem muss dem Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter zukommen. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • das Darlehen in einer wirtschaftlichen Krise gegeben wurde,
  • ein gewährtes Darlehen in der Krise stehengelassen oder
  • ein sogenanntes Finanzplandarlehen gewährt wurde.

(Finanzplandarlehen sind derart in die Finanzplanung einer Gesellschaft einbezogene Kredite, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen- und Fremdkapital erlangt werden muss.)

Das Finanzgericht Köln verlangt darüber hinaus, dass ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter zu mehr als 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Die Finanzrichter stützen sich dabei auf eine bis zum 31.10.2008 gültige gesellschaftsrechtliche Norm, nach der die Regelung über den Eigenkapitalersatz für einen Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis, der nur mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, nicht gilt.

Haben Sie die Beteiligung dagegen dem Betriebsvermögen Ihrer ärztlichen Praxis zugeordnet, findet der Darlehensverlust - unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen - als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Arzt Berücksichtigung. Eine wirksame Zuordnung des Gesellschaftsanteils (und in der Folge des Darlehens) zum Betriebsvermögen darf allerdings nur vorgenommen werden, wenn der Betrieb der Kapitalgesellschaft der ärztlichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (z.B. Labor-GmbH). Zur Dokumentierung sollte zudem auf die Aufnahme der Beteiligung in das Bestandsverzeichnis geachtet werden.

Hinweis: Die seit dem 01.11.2008 gültige, in der Insolvenzordnung niedergelegte Nachfolgeregelung knüpft ebenfalls an eine Beteiligung des nichtgeschäftsführenden Gesellschafters von mehr als 10 % an.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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