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Informationen für Hausbesitzer

Grundstückswert: Für die Steuerberechnung können geringere Preise nachgewiesen werden

Dem Finanzamt darf jederzeit abweichend von pauschalen Berechnungen der geringere Verkehrswert eines Grundstücks präsentiert werden. Diese Nachweismethode für Erben und Beschenkte gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung nach dem alten Rechtsstand bis 2008 oder unter den Regeln der Erbschaftsteuerreform seit 2009 erfolgt ist. Hierzu müssen Steuerzahler ein Gutachten vorlegen - entweder von einem Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss.

Dadurch wird es nun häufiger zu einem Korrekturbedarf kommen, da das neue Erbschaftsteuerrecht Immobilien mit dem aktuellen Marktpreis ansetzt. Die hierbei anzuwendenden Rechengrößen Sachwert- und Ertragswertverfahren werden immer wieder zu ungerechtfertigten Auswüchsen nach oben führen. Daher ist zu erwarten, dass Erben oder Beschenkte verstärkt gegensteuern müssen, um die Ergebnisse nach unten zu drücken.

Allerdings kann für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer kein Ansatz eines niedrigeren Werts auf der Grundlage eines Privatgutachtens erfolgen, und mindernd zu berücksichtigende Einflussfaktoren können nur dann wertmindernd angesetzt werden, wenn dies schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wird. Unzulässig ist auch ein Marktabschlag aufgrund der derzeitigen rezessiven Lage auf dem Immobilienmarkt oder der schlechten wirtschaftlichen Situation. Diese allgemeinen Verhältnisse spiegeln sich bereits in den Ertrags- und Wertverhältnissen wider. Die Nachweislast eines niedrigeren Verkehrswerts durch ein Gutachten trägt der Hausbesitzer.

Hinweis: Der Verkehrswert einer Immobilie ist alternativ aus realen Zahlen nachweisbar, und zwar durch einen innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Haustransfer erzielten Kaufpreis, sofern das Geschäft nicht unter Verwandten abgewickelt wird. Ein Verkaufspreis sorgt oft noch im Nachhinein für eine günstige steuerliche Bemessungsgrundlage. Denn geringere Marktwerte erzielen beispielsweise häufig Erbengemeinschaften, die das erhaltene Grundstück unbedingt schnell veräußern wollen. Liegt das Geschäft innerhalb der Jahresfrist oder verändern sich später die Mieten nicht wesentlich, wird der Veräußerungserlös für die ehemalige Erbschaft angesetzt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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