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Verjährung der Rückforderung: Muss von Behörde falsch berechnete Subvention zurückgewiesen werden?

Sie müssen von einer Behörde falsch berechnete und an Sie ausgezahlte Subventionen nicht zurückweisen. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind Sie als Ausführer nicht verpflichtet, Erstattungsbeträge, die an Sie ausgezahlt wurden, zu überprüfen. Unregelmäßigkeiten und Fehler der Behörde können Ihnen nicht angelastet werden, wenn Sie einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten Erstattungsbetrag nicht beanstandet haben.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Exporteure nicht nachrechnen müssen, ob die zuständigen Zollbehörden die ihnen gewährten Ausfuhrerstattungen richtig berechnet haben. Nach Auffassung des BFH verjährt der Anspruch der Behörde auf Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Betrags allerdings nicht bereits nach vier Jahren.

Hinweis: Im Steuerrecht müssen Sie die Finanzbehörden ebenfalls nicht auf Fehler (zu Ihren Gunsten) hinweisen. Eine Berichtigungspflicht besteht nur, wenn sich nachträglich und noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist herausstellt, dass eine von Ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung der Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. In Zweifelsfällen sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten, ob eine Berichtigungspflicht besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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