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Verpflegungsmehraufwand: Pauschalen nur für drei Monate

Mehraufwendungen für Verpflegung sind über einen nach der Abwesenheitsdauer gestaffelten Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar. Nach der Begründung einer neuen doppelten Haushaltsführung gibt es für die ersten drei Monate pro Tag eine Verpflegungspauschale von 24 EUR. Die Pauschale kann erneut angesetzt werden, wenn die Arbeit am Zweitwohnsitz für längere Zeit unterbrochen und anschließend wieder am selben Ort aufgenommen wird. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist die Pauschale hingegen auf die ersten drei Monate beschränkt.

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Arbeitnehmer eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt. Da er in der Regel an vielen verschiedenen Orten - etwa auf örtlich getrennten Baustellen - tätig wird, kann er die Verpflegungsmehraufwendungen ebenfalls geltend machen. Da er meist keinen 24-Stunden-Job ausübt, gibt es nur eine reduzierte Verpflegungspauschale (12 EUR bei mindestens 14-stündiger Abwesenheit und 6 EUR bei mehr als acht Stunden am Tag). Der tatsächlich angefallene Verpflegungsaufwand lässt sich - unabhängig von der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt und dem beruflichen Grund der Auswärtstätigkeit - generell nicht absetzen.

Die für die Pauschalen maßgeblichen Abwesenheitszeiten bestimmen sich aber nicht allein nach der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt, vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen. Wohnt der Arbeitnehmer beispielsweise in Hamburg und pendelt täglich vom Zweitwohnsitz in München zur Baustelle in Augsburg, kann er nur diese Stunden beim Finanzamt geltend machen.

Hinweis: Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale anzusetzen. Die Fahrtkosten sind vielmehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das gelingt entweder durch den Abzug von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer oder bei Fahrtenbuchführung mit dem Ansatz der tatsächlichen Pkw-Kosten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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