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Praxisräume im Keller: Haben Sie ein häusliches Arbeitszimmer oder eine Betriebsstätte?

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Vor diesem Hintergrund ist es für einen selbständigen Arzt von Interesse, ob Praxisräume im eigenen Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer gelten oder als Betriebsstätte, für die kein Abzugsverbot besteht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat entschieden, dass es für die Einstufung einer Arztpraxis als Betriebsstätte erforderlich ist, dass die Räume

  • zum einen besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und
  • zum anderen für sie leicht zugänglich sind.

Gerade die unkomplizierte Zugänglichkeit ist ein entscheidendes Kriterium, so dass der Eingangsbereich entweder völlig separat sein oder sich zumindest erkennbar von den anderen, privat genutzten Räumlichkeiten absetzen muss. Abgesehen von einer Tür darf keine räumliche Verbindung zu diesen bestehen.

Im Streitfall waren die fraglichen Räume schon im Hinblick auf ihre Ausstattung mit Fitnessgeräten nicht deutlich erkennbar aus der häuslichen Sphäre ausgegliedert. Die Patienten konnten sie nur erreichen, indem sie Privaträume durchquerten. Auch eine Toilette stand ihnen allenfalls im Privatbereich zur Verfügung. Da zudem kein intensiver Publikumsverkehr stattfand und der Arzt nur gelegentlich Patienten in seiner Privatpraxis betreute, lag eine äußerlich nur schwer oder gar nicht erkennbare Trennung der betrieblichen/beruflichen von der privaten Sphäre vor. Deshalb kam das FG zu dem Ergebnis, dass das Abzugsverbot bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer greift, da der Arzt überwiegend in seiner nicht mit dem Einfamilienhaus verbundenen Praxis tätig war.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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