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Informationen für Hausbesitzer

Gewerblicher Grundstückshandel: Wertung nach objektiven Kriterien maßgeblich!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit häufig Streitfälle zum gewerblichen Grundstückshandel entschieden. Die Finanzverwaltung unterstellt einen solchen

  • bei einer Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums und
  • bei Veräußerung mit unbedingter Veräußerungsabsicht.

Im Gegensatz zur privaten Vermögensverwaltung können Sie bei einem gewerblichen Grundstückshandel keine Abschreibungen auf Gebäude des Umlaufvermögens vornehmen, die stillen Reserven sind steuerverstrickt und der Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer.

In einem aktuellen Fall hatte ein Steuerpflichtiger einen Verlust aus der Veräußerung von zwei Objekten erzielt. Er hatte beim Finanzamt und seiner Gemeindebehörde einen Gewerbebetrieb angemeldet und Dritten gegenüber erklärt, er sei gewerblicher Grundstückshändler. Die Finanzverwaltung hat jedoch einen gewerblichen Grundstückshandel verneint, so dass der Verlust nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte. Der BFH entschied, dass für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung maßgeblich ist, sondern vielmehr eine Wertung nach objektiven Kriterien.

Hinweis: Haben Sie aus der Veräußerung eines oder mehrerer Grundstücke einen Verlust erlitten, sollten Sie frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater suchen, um diesen Verlust möglichst mit anderen Einkünften verrechnen zu können.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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