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Umsatzsteuerhaftung: Keine Haftung bei Globalzession vor dem 08.11.2003

In der Praxis werden Forderungen zur Sicherung von Krediten nicht selten abgetreten, ver- oder gepfändet. Um Steuerausfälle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen durch das Steueränderungsgesetz 2008 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Die Haftung gilt für Fälle, in denen

  • ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt,
  • der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und
  • der Steuerschuldner später die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

Haben Sie sich zur Sicherung eines von Ihnen gewährten Darlehens Forderungen im Rahmen einer sogenannten Globalzession (Vorausabtretung künftiger Forderungen) abtreten lassen? Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Haftung für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer nicht anzuwenden ist, wenn die Forderung bereits vor dem 08.11.2003 abgetreten wurde. Er erteilt somit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage. Bis zum 07.11.2003 abgeschlossene Globalzessionen fallen somit unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen nicht unter den Anwendungsbereich der Haftungsnorm.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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