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Grunderwerbsteuer: Mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft über, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Personengesellschaft  beteiligt ist. Die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft, bei der die Beteiligung an der Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft gehalten oder vermittelt wird, hat die Finanzverwaltung anhand des folgenden Beispiels erläutert:

Beispiel: An der grundstücksbesitzenden A-GbR ist W mit einem Anteil von 4 % sowie die X-GmbH mit einem Vermögensanteil von 96 % beteiligt. Der Alleingesellschafter der GmbH (Y) überträgt seine GmbH-Anteile auf die B-OHG, an der er selbst und Z je zur Hälfte beteiligt sind. Mit der Übertragung aller GmbH-Anteile wird die B-OHG neue mittelbare Gesellschafterin der A-GbR. Da die X-GmbH zu 96 % an der A-GbR beteiligt ist, tritt ein grunderwerbsteuerpflichtiger mittelbarer Gesellschafterwechsel ein. Dies gilt als Übergang des Grundbesitzes der A-GbR auf eine neue Personengesellschaft. Soweit zwischen der bisherigen und der neuen Personengesellschaft Gesellschafteridentität besteht, wird die Grunderwerbsteuer jedoch nicht erhoben. Die Steuer bleibt daher zunächst in Höhe der fortbestehenden unmittelbaren Beteiligung des Gesellschafters W von 4 % am Vermögen der neuen Gesellschaft unerhoben. Zugleich bleibt die mittelbare Beteiligung des Y an der (neuen) A-GbR - nunmehr vermittelt durch die B-OHG - in Höhe von 50 % von 96 %, also jetzt noch 48 %, bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung wird die Anwendung der teilweisen Steuerbefreiung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die mittelbare Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Die Steuer wird daher insgesamt in Höhe von 52 % nicht erhoben.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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