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Fremdvergleich bei Gehaltsvereinbarungen: Festlegung eines Höchstbetrags reicht nicht aus

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, können Sie zwar Gehaltsvereinbarungen mit der Gesellschaft treffen, steuerrechtlich werden diese aber nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, also die Kapitalgesellschaft vergleichbare Vereinbarungen auch mit einem Fremdgeschäftsführer getroffen hätte. Erfüllt Ihre Vereinbarung diese Voraussetzung nicht, sind die darauf basierenden Zahlungen bei der Kapitalgesellschaft dem Gewinn hinzuzurechnen und lösen damit unter Umständen eine Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer aus.

Bei Ihnen liegen dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, sondern aus Kapitalvermögen. Eine Vereinbarung über Ihre Vergütung als Geschäftsführer muss dem Grund und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Das heißt, sie muss zumindest erkennen lassen, nach welcher Bemessungsgrundlage (z.B. Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung errechnet werden soll.

Eine klare und eindeutige Vereinbarung liegt laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung lediglich ein Höchstbetrag für die Vergütung festgelegt wird. Es müsse ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibe, so der BFH. Die Berechnungsgrundlagen müssten so bestimmt sein, dass die Höhe der Vergütung allein durch Rechenvorgänge  ermittelt werden könne, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedürfe.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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