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Einheitliche und gesonderte Feststellung: Neue Tatsachen bei der Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft

Die Finanzbehörden können bestandskräftige Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, soweit die Änderung durch eine Berichtigungsvorschrift gerechtfertigt ist. Steuerbescheide werden insbesondere dann geändert oder aufgehoben, wenn Tatsachen oder Beweismittel der Finanzbehörde erst nach abschließender Zeichnung bekanntwerden und dadurch eine höhere Steuer entsteht. Eine Änderung zugunsten von Steuerpflichtigen kann nur vorgenommen werden, wenn den Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft.

In der Vergangenheit war streitig, ob Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wegen der nachträglichen Bekanntgabe korrigiert werden können, da die steuerliche Auswirkung erst im Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters) zu sehen ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen von ertragsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften die Erhöhung oder Verringerung der Besteuerungsgrundlagen in den Feststellungsbescheiden maßgebend ist. Die Änderungen sind nicht für die Personengesellschaft insgesamt, sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen (personenbezogene Betrachtungsweise).

Hinweis: Sind Sie Adressat eines Änderungsbescheids, sollten Sie die Änderung durch Ihren Steuerberater überprüfen lassen. Hat die Finanzbehörde ohne zutreffende Berichtigungsvorschrift einen Änderungsbescheid erlassen, sollten Sie diesen durch einen Rechtsbehelf anfechten und gegebenenfalls Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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