Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Bilanzierung von Pfandgeldern: BFH versagt Ausweis eines Verlustgeschäfts

Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung müssen Sie Forderungen sowohl in Ihrer Handels- als auch in Ihrer Steuerbilanz aktivieren, wenn Sie die Gewinne am Abschlussstichtag bereits realisiert haben. Voraussetzung hierfür ist entweder,

  • dass die Forderung  rechtlich bereits entstanden ist, oder
  • dass die für die Entstehung wesentlichen Ursachen vor dem Abschlussstichtag gesetzt worden sind und Sie mit der Entstehung fest rechnen können.

In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob der Anspruch auf Rückerstattung von Pfandgeldern in der Handels- und der Steuerbilanz zu aktivieren ist. Ihm zufolge sind Getränkehändler nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in ihrer Bilanz ein Verlustgeschäft aus Pfandgeldern auszuweisen. Einen besonderen Umstand sieht der BFH als gegeben, wenn der Händler befürchten muss, vom Hersteller wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Dieser Tatsache sei nicht durch einen Abschlag bei der Forderung gegen den Hersteller Rechnung zu tragen, sondern durch die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen einer Schadenersatzverpflichtung. Eine Rückstellung kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehungen gestört sind und eine Inanspruchnahme aus der Sicherheitsleistung (den Pfandgeldern) droht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.