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Außenprüfung: Zulässigkeit hängt nicht von statistischen Besuchszahlen ab

Immer mehr Unternehmer, Freiberufler und vermögende Privatpersonen müssen sich einer Betriebsprüfung (BP) unterziehen. Wie häufig die Beamten kommen, hängt vor allem von Umsatz und Ertrag ab. Großbetriebe müssen statistisch gesehen alle 4,3 Jahre mit einem Besuch rechnen, Mittelständler hingegen nur alle 13,3 Jahre und Kleinstbetriebe lediglich einmal in 88 Jahren. Die Häufigkeit hängt darüber hinaus von Zufallsauswahl, besonderen Auffälligkeiten und Branchenschwerpunkten ab.

Bei Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten sowie gewerblichen Personen- und Kapitalgesellschaften darf das Finanzamt eine BP ohne Angabe von Gründen durchführen. Denn bei dieser Berufsgruppe besteht grundsätzlich ein Prüfungs- und Aufklärungsbedürfnis, da eine genaue Überprüfung der Steuererklärung durchweg nur anhand der geführten Bücher und Aufzeichnungen möglich ist.

Dabei ist eine Außenprüfung auch dann zulässig, wenn

  • das Unternehmen erst im Vorjahr gegründet worden,
  • es als Kleinunternehmen anzusehen und
  • der Selbständige seinen steuerlichen Pflichten bisher stets pünktlich nachgekommen ist.

Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist in einem solchen Fall nicht ermessensfehlerhaft, weil die Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken kann. So lautet der Tenor einer aktuellen Gerichtsentscheidung. Die Finanzbehörde kann bei ihrer Personalausstattung nicht in allen Fällen tatsächlich eine Außenprüfung durchführen und muss daher die zu prüfenden Personen oder Gesellschaften auch in zeitlicher Hinsicht auswählen. An einen bestimmten Prüfungsturnus oder -rhythmus ist sie im Einzelfall nicht gebunden.

Hinweis: Ein Prüfungsturnus anhand der statistisch ermittelten Durchschnittsgröße würde zu einer zeitlich vorhersehbaren Außenprüfung führen. Dann wüsste beispielsweise der Mittelständler, dass er nach erfolgter BP erst in 13 Jahren mit dem nächsten Besuch zu rechnen hat. Dies würde aber dem Ziel widersprechen, durch die präventive Wirkung einer jederzeit möglichen BP zur korrekten Steuererhebung beizutragen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

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