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Schweizer Pensionskasse: Auszahlungen werden nachgelagert besteuert

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Schweizer Pensionskasse der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Dies hat zur Folge, dass Auszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger, der in Deutschland steuerpflichtig ist, als sonstige Einkünfte mit einem Anteil von mindestens 50 % der Besteuerung unterliegen. Da nach dieser Vorschrift auch Einmalzahlungen zu versteuern sind, gilt auch hier ein Besteuerungsanteil von mindestens 50 %.

Eine Freistellung der Einmalzahlung nach dem sogenannten Kapitallebensversicherungsprivileg (Auszahlungen aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen unbesteuert) kommt für Auszahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse, die ein Pflichtversorgungssystem darstellt, nicht in Betracht.

Hinweis: Möglicherweise kommt es zu einer anderen steuerlichen Beurteilung, wenn die Auszahlung auf freiwilligen Beiträgen beruht. Hierzu hat sich das FG jedoch nicht geäußert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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